Internationale Freiwillige, die aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU) kommen, dürfen neben ihrem Freiwilligendienst in Deutschland keinen Nebenjob ausüben. Der Grund ist, dass das Visum an die Ausübung des Freiwilligen Sozialen Jahrs (FSJ) oder Bundesfreiwilligendienstes (BFD) gekoppelt ist. Ausländische Freiwillige, die nicht aus der EU kommen, erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Demnach bezieht sich das Aufenthaltsrecht allein auf das Ausüben des Freiwilligendienstes. Weitere Nebentätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
Bei Freiwilligen, die aus Deutschland oder aus einem EU-Land stammen, ist das anders. Die können in einem begrenzten Umfang neben dem FSJ, FÖJ oder BFD einen Mini-Job machen und müssen das mit ihrer Einsatzstelle oder Träger abstimmen.