Wer nach dem Asylverfahrensgesetz eine Aufenthaltsgestattung beziehungsweise eine Duldung erhalten hat, kann nach drei Monaten einen Freiwilligendienst leisten. Zum Beispiel ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Oder einen Bundesfreiwilligendiest (BFD), für den sich auch Personen bewerben können, die älter als 27 Jahre sind.
Um einen Freiwilligendienst machen zu können, muss die betreffende Person eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Der Aufenthaltsstatus selbst ändert sich durch einen Freiwilligendienst nicht. Sollte während des Freiwilligendienstes der Asylantrag abgelehnt werden, so verschafft der Freiwilligendienst kein eigenständiges Aufenthaltsrecht.