Eine schwierige Frage, auf die es keine pauschale Antwort gibt. Grundsätzlich sind Elternteile nur dann unterhaltspflichtig, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst zu versorgen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind noch in der Ausbildung ist. Da Freiwillige ein Taschengeld, gegebenenfalls Verpflegungsgeld sowie eine Unterkunft gestellt bekommen, kann man das so deuten, dass Freiwillige sich damit selbst versorgen können. Aber eben auch so, dass ein zusätzlicher Unterhalt nötig ist, da sie ja "nur" ein Taschengeld und keinen Lohn erhalten.
Im Zweifelsfall muss der Anspruch vor einem Gericht geklärt werden. Vor dem Oberlandesgericht Celle gab es schon mal ein Gerichtsurteil dazu. Das Gericht ist damals der Argumentation gefolgt, dass der Freiwilligendienst Bestandteil der Ausbildung ist, und Freiwillige sich mit dem geringen Taschengeld nicht selbst versorgen können. Daher bestehe Unterhaltspflicht.
Man kann davon ausgehen, dass weitere Gerichte sich an diesem Urteil orientieren würden - oder auch nicht. Daher ist Freiwilligen zu empfehlen, sich im Hinblick auf ihre persönliche und spezielle Situation hin rechtlich beraten zu lassen.